Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfe III

von Kreissportbund (Kommentare: 0)

Erleichterte Zugangsvoraussetzungen für Sportvereine

Corona-Überbrückungshilfe III: Sportvereine antragsberechtigt

Gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Änderungen zum Vorjahr bzw. der Phasen 1 und 2 sind im Wesentlichen:

  • Es ist keine Festanstellung mind. eines Mitarbeiters erforderlich. Ehrenamtliche zählen als Beschäftigte.
  • Der Umsatzeinbruch wurde auf 30% herabgesetzt.
  • Anerkennung der förderfähigen Kosten wurde erweitert (Fixkosten wie Miete, Pacht, neu begrenzt Bau-und Digitalisierungskosten, Abschreibungen)

Zum Umsatz zählen alle Einnahmen (unabhängig der steuerlichen Zuordnung) also auch Mitgliedsbeiträge und Förderungen bzw. Zuwendungen, Spenden (LSB, Kommune, Land…). Eine Verteilung der Einnahmen auf zwölf Monate kann insbesondere bei Zuschüssen und Mitgliedsbeiträgen erfolgen bzw. von Vorteil sein.

Für Veranstaltungen gibt es besondere Förderungen. Ausfall-und Vorbereitungskosten können evtl.  noch für den Zeitraum 03/2020 bis 12/2020 beantragt werden.

Die Prüfung der Zugangsvoraussetzung und die Höhe der Antragstellung muss zwingend durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater erfolgen.

mehr Informationen finden Sie auch auf der Seite des LSB

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